Übersicht: KI-Urteile
Übersicht: Urteile im Bereich KI-Recht
Das KI-Recht entwickelt sich in Deutschland mit hoher Dynamik. Die folgenden Entscheidungen bilden den aktuellen Kernbestand der deutschen Rechtsprechung zu Fragen der Künstlichen Intelligenz. Die Übersicht ist thematisch gegliedert und umfasst Urteile und Beschlüsse aus den Bereichen Urheberrecht, Patentrecht, Datenschutzrecht, Arbeitsrecht sowie Persönlichkeitsrecht.
I. KI und Urheberrecht
LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – Az. 310 O 227/23 (Kneschke ./. LAION)
Gegenstand: Urheberrechtliche Zulässigkeit der Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen
Kurzfassung: In der ersten deutschen Gerichtsentscheidung zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung geschützter Werke für KI-Trainingszwecke entschied das LG Hamburg, dass die Vervielfältigung einer Fotografie durch den gemeinnützigen Verein LAION e.V. im Rahmen der Erstellung eines Bild-Text-Datensatzes durch die TDM-Schranke des § 60d UrhG (Text und Data Mining zu Forschungszwecken) gedeckt ist.
Das Gericht qualifizierte den automatisierten Abgleich von Bildinhalt und Bildbeschreibung als TDM i.S.d. §§ 44b, 60d UrhG, da hierbei Informationen über „Korrelationen" gewonnen würden. LAION wurde als nicht-kommerzielle Forschungsorganisation eingestuft. Hinsichtlich des Nutzungsvorbehalts (Opt-out) nach § 44b Abs. 3 UrhG deutete das Gericht an, dass auch ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt „maschinenlesbar" sein könne, ließ die Frage aber letztlich offen, da es bereits § 60d UrhG als einschlägig erachtete. Wichtig: Die Entscheidung betraf nur die dem eigentlichen KI-Training vorgelagerte Datensatzerstellung, nicht das Training selbst.
Anmerkung: Das Urteil wurde auf Seiten von LAION von unserer Kanzlei erwirkt.
Link: Volltext bei OpenJur | Pressemitteilung LG Hamburg
OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 – Az. 5 U 104/24 (Kneschke ./. LAION)
Gegenstand: Berufung gegen das Urteil des LG Hamburg zur Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen
Kurzfassung: Das Hanseatische OLG bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Fotografen zurück. Der 5. Zivilsenat schloss sich der Vorinstanz im Ergebnis weitgehend an: Sowohl die allgemeine TDM-Schranke des § 44b UrhG als auch die Forschungsschranke des § 60d UrhG seien einschlägig. Anders als das LG Hamburg verneinte das OLG allerdings die Maschinenlesbarkeit des in natürlicher Sprache formulierten Nutzungsvorbehalts für den maßgeblichen Zeitpunkt 2021.
Ob natürliche Sprache heute als maschinenlesbar gelten könne, ließ das Gericht offen. LAION wurde als nicht-kommerziell tätige Forschungseinrichtung i.S.d. § 60d UrhG qualifiziert, wobei die spätere Nutzung der Datensätze durch kommerzielle Dritte daran nichts ändere, solange kein beherrschender Einfluss kommerzieller Unternehmen bestehe. Die Revision zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Revision ist inzwischen eingelegt.
Anmerkung: Das Urteil wurde auf Seiten von LAION von unserer Kanzlei erwirkt.
Link: Volltext (PDF) | Pressemitteilung OLG Hamburg
LG München I, Urt. v. 11.11.2025 – Az. 42 O 14139/24 (GEMA ./. OpenAI)
Gegenstand: Urheberrechtsverletzung durch Memorisierung und Ausgabe von Liedtexten in ChatGPT
Kurzfassung: In einem europaweit beachteten Grundsatzurteil gab die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des LG München I der GEMA im Wesentlichen Recht. Die Klage betraf die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (u.a. „Atemlos" von Kristina Bach, „Über den Wolken" von Reinhard Mey, „Männer" von Herbert Grönemeyer, „Wie schön, dass du geboren bist" von Rolf Zuckowski). Das Gericht stellte fest, dass die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar in den Sprachmodellen GPT-4 und GPT-4o memorisiert sind und auf einfache Prompts nahezu wortgleich ausgegeben wurden.
Dies stelle sowohl eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) als auch eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) dar. Die TDM-Schranke des § 44b UrhG greife nicht, da die Modelle die Texte dauerhaft speicherten und damit den Rahmen einer zulässigen Analyse überschritten. Für die Ausgabe der Texte seien die Beklagten – nicht die Nutzer – verantwortlich, da OpenAI die Sprachmodelle betreibe und die Memorisierung verursacht habe. Eine Klage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch fehlerhafte Zuschreibung veränderter Texte wurde abgewiesen. OpenAI hat Berufung angekündigt.
Link: Pressemitteilung LG München I
LG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.12.2025 – Az. 2-06 O 401/25
Gegenstand: Der Rechtsstreit betrifft die urheberrechtliche Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines Liedes, dessen Text die Klägerin als Eigenleistung ohne KI-Einsatz beansprucht, während die Musik mittels des KI-Systems „SunoAI“ generiert wurde. Die Beklagte rügte die Schutzfähigkeit unter Verweis auf ein Sachverständigengutachten, das „KI-typische“ Merkmale im Sprachwerk ausmachte. Im Fokus standen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei hybriden Werken sowie die Reichweite des Schutzes menschlicher Anteile gegenüber KI-Modifikationen.
Kurzfassung: Die Kammer bestätigte die Schutzfähigkeit des Textes als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG unter Anwendung des Maßstabs der „kleinen Münze“. Entscheidend war die rechtliche Trennbarkeit: Ein menschlich geschaffener Liedtext bleibt auch dann geschützt, wenn die verbundene Musik als reiner KI-Output schutzlos ist. Prozessual statuierte das Gericht eine sekundäre Darlegungslast: Sobald konkrete Anhaltspunkte für einen KI-Output vorliegen, muss der Urheber den menschlichen Schaffensprozess und die Beherrschung des Ergebnisses im Einzelnen darlegen. Dieser Last genügte die Klägerin hier durch detaillierte eidesstattliche Versicherungen.
Materiell-rechtlich qualifizierte das Gericht die Übernahme der Textpassagen als unfreie Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 UrhG. Selbst wenn KI-Systeme nachträglich Änderungen am Text vornahmen, verlassen diese den Schutzbereich des Originalentwurfs nicht, solange dessen individuelle Prägung erkennbar bleibt. Ein Verfügungsgrund wurde bejaht, da die Komplexität von KI-Sachverhalten den Eilrechtsschutz nicht ausschließt; die Glaubhaftmachung mittels Privatgutachten und eidesstattlicher Versicherungen reicht zur summarischen Prüfung aus.
Link: Urteil LG Frankfurt/M.
4. AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – Az. 142 C 9786/25
Gegenstand: Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-generierten Grafiken
Kurzfassung: Das AG München verneinte den Urheberrechtsschutz für KI-generierte Logos mangels einer persönlichen geistigen Schöpfung i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG. Das Gericht stellte klar, dass der Einsatz generativer KI nur dann zu einem geschützten Werk führt, wenn der Mensch den Output derart maßgeblich und steuernd prägt, dass die KI lediglich als bloßes Hilfsmittel fungiert.
Ein – auch umfangreiches – Prompting wurde als bloße Aufgabenstellung an ein Werkzeug qualifiziert, die für die Begründung einer Urheberschaft nicht ausreicht, solange die finale gestalterische Entscheidung über Form, Farbe und Komposition der Software überlassen bleibt. Die Beweislast für den erforderlichen menschlichen Gestaltungsanteil trägt derjenige, der sich auf den Schutz beruft. Link: Volltext bei Bayern.Recht | [GRUR-RS 2026, 1513]
Link: Volltext BAYERN.RECHT
II. KI und Patentrecht
BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – Az. X ZB 5/22 (DABUS)
Gegenstand: KI als Erfinder im Patentrecht
Kurzfassung: Der X. Zivilsenat des BGH stellte klar, dass „Erfinder" i.S.d. § 37 Abs. 1 PatG ausschließlich eine natürliche Person sein kann. Ein maschinelles System – auch mit KI-Funktionen – kann nicht als Erfinder benannt werden. Im konkreten Fall hatte der US-Forscher Stephen Thaler versucht, die von ihm entwickelte KI „DABUS" als Erfinderin eines Lebensmittelbehälters in einer deutschen Patentanmeldung eintragen zu lassen.
Zugleich machte der BGH deutlich, dass KI-generierte Erfindungen gleichwohl patentfähig sein können: Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder sei auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der technischen Lehre ein KI-System eingesetzt wurde. Entscheidend sei ein menschlicher Beitrag, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hat. Der Zusatz in der Erfinderbenennung, dass die Person die KI zur Generierung der Erfindung veranlasst habe, sei zulässig und rechtlich unerheblich.
Link: Volltext beim BGH
III. KI und Datenschutzrecht
OLG Köln, Beschl. v. 23.05.2025 – Az. 15 UKl 2/25 (Verbraucherzentrale NRW ./. Meta)
Gegenstand: Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von KI-Training mit öffentlichen Nutzerdaten
Kurzfassung: In einem mit Spannung erwarteten Eilverfahren wies das OLG Köln den Antrag der Verbraucherzentrale NRW zurück, Meta die Nutzung öffentlich geteilter Nutzerdaten von Facebook und Instagram für das Training ihres KI-Modells (LLaMA/Meta AI) zu untersagen. Nach summarischer Prüfung kam der 15. Zivilsenat zu dem Ergebnis, dass Metas geplante Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) gestützt werden könne – auch ohne Einwilligung der Nutzer.
Die Interessenabwägung fiel zugunsten von Meta aus, insbesondere unter Berücksichtigung der vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) im Dezember 2024 aufgestellten Anforderungen, denen Meta durch verschiedene Maßnahmen (De-Identifizierung, Opt-out-Möglichkeit, Beschränkung auf öffentliche Daten Volljähriger) Rechnung getragen habe. Auch einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 lit. b DMA verneinte das Gericht, da es an einer „Zusammenführung" nutzerbezogener Daten fehle. Die Entscheidung ist im Eilverfahren rechtskräftig, ein Hauptsacheverfahren steht noch aus. Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat die Entscheidung öffentlich als unzutreffend kritisiert.
Link: Volltext bei NRWE
IV. KI und Arbeitsrecht
ArbG Hamburg, Beschl. v. 16.01.2024 – Az. 24 BVGa 1/24
Gegenstand: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei freiwilliger KI-Nutzung durch Beschäftigte
Kurzfassung: In der ersten deutschen arbeitsgerichtlichen Entscheidung zum Einsatz von KI am Arbeitsplatz stellte das ArbG Hamburg fest, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat, wenn Beschäftigte freiwillig und über private Accounts KI-Tools wie ChatGPT nutzen – auch wenn der Arbeitgeber dies erlaubt hat.
Da die KI-Anwendung über den Browser und nicht über eine vom Arbeitgeber bereitgestellte betriebliche Software genutzt wurde, sah das Gericht keine Gefahr eines Überwachungsdrucks, weil der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die beim KI-Betreiber gesammelten Daten habe. Das Gericht betonte jedoch, dass eine arbeitgeberseitige Einführung von KI-Systemen als technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG grundsätzlich mitbestimmungspflichtig sei.
Link: Volltext bei Landesrecht Hamburg
V. KI und Persönlichkeitsrecht
LG Berlin – KI-generierte Stimmimitation
Gegenstand: Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch KI-basierte Stimmimitation
Kurzfassung: Das LG Berlin entschied, dass die Imitation einer prominenten Stimme mittels Künstlicher Intelligenz einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Im konkreten Fall wurde einem bekannten Synchronsprecher ein Schadensersatz von 4.000 € zugesprochen, weil seine Stimme ohne Einwilligung in kommerziellen YouTube-Videos KI-basiert nachgeahmt worden war. Das Urteil ist eine der ersten deutschen Entscheidungen zur KI-gestützten Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Link: Urteil (PDF)
VI. KI und Verwaltungsrecht
VG München, Beschluss vom 28.11.2023 - M 3 E 23.4371
Gegenstand: Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Bewerbers vom Masterstudium an der Technischen Universität München (TUM) wegen des Verdachts auf Einsatz künstlicher Intelligenz (KI). Der Kläger erstrebte eine vorläufige Zulassung zum Studium, nachdem sein für das Bewerbungsverfahren eingereichtes Essay von der Universität mit der Begründung abgelehnt wurde, es sei unter Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und unter Verwendung unzulässiger Hilfsmittel erstellt worden. Im Kern ging es um die Frage, ob softwaregestützte Wahrscheinlichkeitswerte und akademische Plausibilitätsprüfungen ausreichen, um eine Täuschung durch KI-Einsatz rechtssicher nachzuweisen.
Kurzfassung: Die TUM stützte ihre Entscheidung auf eine softwaregestützte Plagiatsprüfung, die eine 45-prozentige Wahrscheinlichkeit für eine KI-Genese des Textes ergab, sowie auf die detaillierte Bewertung durch Fachprüfer. Diese stellten signifikante strukturelle Anomalien, eine ungewöhnliche Inhaltsdichte sowie eine auffällige Fehlerfreiheit fest, die sich massiv von den bisherigen schriftlichen Leistungen des Klägers und dem üblichen Niveau von Bachelorabsolventen unterschieden. Die Prüfer konnten schlüssig darlegen, dass das Essay Merkmale aufwies, die typischerweise für maschinell generierte Texte charakteristisch sind und gegen eine eigenständige menschliche Verfassung sprachen.
Das Verwaltungsgericht München folgte der Einschätzung der Universität und wies den Antrag auf vorläufige Zulassung ab. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Essay unter Einsatz nicht zugelassener Hilfsmittel erstellt wurde und somit die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Bewerbungsverfahren nicht erfüllte. Da der Kläger die dargelegten Verdachtsmomente nicht entkräften konnte, blieb der Ausschluss rechtmäßig, wobei der Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt wurde.