Lizenzierung von KI-Output
Lizenzierung von KI-generierten Inhalten: Möglichkeiten, Grenzen und Vertragsgestaltung
Unternehmen, Agenturen und Kreative setzen generative KI-Systeme zunehmend ein, um Texte, Bilder, Designs, Musik oder Code zu erstellen – und möchten die so erzeugten Inhalte anschließend kommerziell verwerten, an Kunden weitergeben oder Dritten zur Nutzung überlassen. Die klassischen Instrumente des Urheberrechts – Nutzungsrechtseinräumung, Lizenzvertrag, Verwertungsgesellschaften – basieren jedoch auf einer zentralen Prämisse: Es existiert ein urheberrechtlich geschütztes Werk und ein Urheber, der Rechte daran einräumen kann.
Bei rein KI-generierten Inhalten fehlt es regelmäßig an beidem. Wer diese Inhalte dennoch rechtssicher kommerziell nutzen oder Dritten zur Nutzung überlassen will, muss die Vertragsgestaltung grundlegend neu denken. Die Lizenzierung KI-generierter Inhalte erfordert eigene vertragliche Konstruktionen, die über das klassische Urhebervertragsrecht hinausgehen.
I. Das Grundproblem: Keine Urheberrechte – keine Lizenz?
1. Warum das klassische Lizenzmodell an seine Grenzen stößt
Im deutschen Recht ist die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Werk an das Bestehen eines Urheberrechts geknüpft (§§ 31 ff. UrhG). Der Urheber – stets eine natürliche Person (§ 7 UrhG) – räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, sein Werk auf bestimmte Weise zu nutzen. Ohne Urheberrecht gibt es kein Nutzungsrecht, das eingeräumt werden könnte.
Rein KI-generierte Inhalte – also Outputs, die ohne maßgeblichen menschlichen Gestaltungseinfluss entstehen – erfüllen nach herrschender Meinung und inzwischen bestätigter Rechtsprechung (insbesondere AG München, Endurt. v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25) nicht die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Sie sind gemeinfrei. Eine urheberrechtliche Lizenzierung im klassischen Sinne – Einräumung einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte nach §§ 31 ff. UrhG – ist für rein KI-generierte Outputs daher nicht möglich.
2. Die praktische Konsequenz: Jedermann darf nutzen
Gemeinfreiheit bedeutet: Grundsätzlich darf jedermann den KI-generierten Inhalt nutzen, vervielfältigen und verbreiten, ohne hierfür eine Erlaubnis einholen oder eine Vergütung entrichten zu müssen. Wer einen rein KI-generierten Text oder ein KI-generiertes Logo verwendet, verletzt keine Urheberrechte – es gibt schlicht keine. Für die geschäftliche Praxis hat das weitreichende Folgen: Ein Unternehmen, das einem Kunden ein KI-generiertes Design „exklusiv" verkauft, kann die Exklusivität urheberrechtlich nicht durchsetzen. Der Kunde erhält kein durchsetzbares Ausschließlichkeitsrecht.
3. Das Spektrum: Rein KI-generiert vs. KI-gestützt
In der Praxis entsteht Content selten vollständig autonom durch KI. Die Rechtslage hängt entscheidend vom Grad der menschlichen Beteiligung ab:
Rein KI-generiert: Einfaches Prompting, keine wesentliche nachträgliche Bearbeitung. Kein Urheberrechtsschutz, keine klassische Lizenzierung möglich. Beispiel: Ein mit einem Satz-Prompt in Midjourney erzeugtes Bild, das unverändert verwendet wird.
KI-gestützt mit menschlicher Prägung: Der Mensch steuert den Output durch detaillierte kreative Vorgaben oder umfangreiche nachträgliche Bearbeitung maßgeblich. Urheberrechtsschutz möglich, wenn die Voraussetzungen der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllt sind. Klassische Lizenzierung nach §§ 31 ff. UrhG kommt in Betracht. Beispiel: Ein KI-generiertes Bild, das in Photoshop erheblich überarbeitet und in eine manuell gestaltete Komposition eingefügt wird.
Hybride Werke: Kombination aus menschlich geschaffenen und KI-generierten Elementen. Das LG Frankfurt/M. (Urt. v. 17.12.2025 – 2-06 O 401/25) hat bestätigt, dass das Prinzip der rechtlichen Trennbarkeit gilt: Menschliche Werkteile bleiben geschützt, auch wenn sie mit schutzlosen KI-generierten Elementen verbunden sind.
II. Vertragliche Lösungsansätze: Wie KI-Inhalte trotzdem lizenziert werden können
Auch wenn eine urheberrechtliche Lizenzierung rein KI-generierter Inhalte ausscheidet, gibt es vertragliche Konstruktionen, die in der Praxis funktionieren – wenn sie richtig gestaltet sind.
1. Vertragliche Nutzungsüberlassung statt Lizenz
Da kein Urheberrecht besteht, das eingeräumt werden könnte, muss die vertragliche Beziehung nicht als urheberrechtliche Lizenz, sondern als schuldrechtliche Nutzungsüberlassung ausgestaltet werden. Der Vertragsgegenstand ist nicht die Einräumung dinglicher Nutzungsrechte, sondern die Verpflichtung, bestimmte Inhalte zur Verfügung zu stellen und dem Vertragspartner deren Nutzung zu gestatten – vergleichbar mit der Überlassung nicht urheberrechtsfähiger Leistungen (etwa von Datenbankinhalten unterhalb der Schöpfungshöhe).
Entscheidend ist die präzise vertragliche Formulierung: Der Vertrag sollte offen kommunizieren, dass es sich um KI-generierte Inhalte handelt, und die Nutzungsbefugnis nicht als „Nutzungsrechtseinräumung" im Sinne der §§ 31 ff. UrhG, sondern als vertragliche Gestattung ausgestalten. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Vertrag wegen Unmöglichkeit (§ 275 BGB) oder als Scheingeschäft (§ 117 BGB) anfechtbar ist, wenn eine urheberrechtliche Lizenz versprochen wird, die mangels Schutzrecht gar nicht eingeräumt werden kann.
2. Exklusivität über vertragliche Unterlassungspflichten
Da eine urheberrechtliche Ausschließlichkeit (§ 31 Abs. 3 UrhG) bei gemeinfreien Inhalten nicht möglich ist, kann Exklusivität nur schuldrechtlich abgebildet werden: Der Anbieter verpflichtet sich vertraglich, die gleichen Inhalte nicht an Dritte zu überlassen und sie nach Überlassung nicht selbst weiter zu verwenden. Diese Verpflichtung wirkt allerdings nur zwischen den Vertragsparteien (inter partes) und kann gegenüber Dritten, die den Inhalt anderweitig erlangt haben, nicht durchgesetzt werden. Im Vergleich zum exklusiven urheberrechtlichen Nutzungsrecht, das absolute Wirkung entfaltet und auch gegenüber Dritten durchsetzbar ist, bietet die schuldrechtliche Exklusivität also nur einen deutlich schwächeren Schutz.
3. Absicherung über ergänzende Schutzrechte
Da die urheberrechtliche Schutzlücke bei KI-generierten Inhalten nicht vollständig vertraglich geschlossen werden kann, kommt ergänzenden Schutzrechten besondere Bedeutung zu:
Markenrecht: KI-generierte Logos und Kennzeichen können als Marke beim DPMA oder EUIPO angemeldet werden. Das Markenrecht setzt keinen menschlichen Schöpfungsakt voraus; entscheidend ist allein die Unterscheidungskraft des Zeichens. Die Eintragung verschafft ein durchsetzbares Ausschließlichkeitsrecht.
Designrecht: Auch ein eingetragenes Design nach dem DesignG setzt nach herrschender Meinung einen menschlichen Entwerfer voraus (§ 7 DesignG). Ob dies bei KI-generierten Designs erfüllt ist, ist umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Wettbewerbsrecht: Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG kommt in Betracht, wenn ein KI-Erzeugnis nachgeahmt und dadurch in unlauterer Weise dessen guter Ruf ausgebeutet, beeinträchtigt oder eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen wird.
Geschäftsgeheimnisschutz: Sofern KI-generierte Inhalte (etwa proprietäre Datenanalysen, Algorithmen oder intern verwendete Texte) als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG qualifiziert werden können, bietet auch dieses Schutzregime eine Absicherung.
III. Besonderheiten der Vertragsgestaltung: Was sich gegenüber klassischen Lizenzverträgen ändert
1. Transparenz über die Entstehungsart
Ein Vertrag über KI-generierte Inhalte muss zunächst Transparenz über die Entstehungsart herstellen. Verschweigt der Anbieter, dass der Vertragsgegenstand ganz oder teilweise KI-generiert ist, und vermittelt den Eindruck, es handele sich um ein menschlich geschaffenes, urheberrechtlich geschütztes Werk, liegt ein Sachmangel vor (§ 434 BGB) oder es kann sich um eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) handeln – mit den Rechtsfolgen der Anfechtung, Rücktritt oder Schadensersatz. Der Vertrag sollte daher eine klare Offenlegungsklausel enthalten, die den KI-Einsatz und seinen Umfang benennt.
Hinzu kommt die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung: Ab dem 2. August 2025 müssen bestimmte KI-generierte Inhalte als solche gekennzeichnet werden. Die vertragliche Transparenz ist insofern auch eine Compliance-Frage.
2. Rechteeinräumung: Präzise Terminologie
In klassischen Lizenzverträgen erfolgt die Rechteeinräumung durch die Formulierung „Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches/ausschließliches Nutzungsrecht ein…" (§§ 31 ff. UrhG). Bei KI-generierten Inhalten, für die kein Urheberrecht besteht, muss die Terminologie angepasst werden:
Statt „Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts" → besser „Gestattung der Nutzung" oder „vertragliche Nutzungsbefugnis".
Statt „Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts" → besser „Exklusive Nutzungsüberlassung", verbunden mit einer vertraglichen Unterlassungspflicht des Anbieters.
Statt „Der Urheber" → besser „Der Anbieter" oder „Der Ersteller", da bei rein KI-generierten Inhalten kein Urheber im Rechtssinne existiert.
Die sorgfältige terminologische Abgrenzung schützt vor dem Vorwurf, Rechte zugesichert zu haben, die tatsächlich nicht bestehen.
3. Gewährleistung und Haftung: Neue Risikoverteilung
Klassische Lizenzverträge enthalten regelmäßig Zusicherungen des Lizenzgebers, dass er der Urheber ist oder über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt, und Freistellungsklauseln für den Fall, dass Dritte Rechte geltend machen. Bei KI-generierten Inhalten verlagern sich die Risiken erheblich:
Kein Schutz vor Nachahmung: Da der Inhalt gemeinfrei ist, kann der Anbieter nicht zusichern, dass der Lizenznehmer alleiniger Verwender bleibt. Der Vertrag muss diesen Umstand offen kommunizieren.
Risiko der Verletzung fremder Rechte (Output-Risiko): KI-generierte Inhalte können bestehende Urheberrechte Dritter verletzen, etwa wenn das KI-Modell geschützte Werke memorisiert hat (vgl. LG München I, Urt. v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24 – GEMA ./. OpenAI). Der Vertrag muss regeln, wer dieses Risiko trägt. In der Praxis sehen die Nutzungsbedingungen der großen KI-Anbieter (OpenAI, Midjourney, Stability AI) typischerweise eine Haftungsverlagerung auf den Nutzer vor: Die Plattformen übertragen zwar das „Eigentum" am Output, schließen aber Gewährleistung und Haftung für Rechtsverletzungen weitgehend aus. Nur einzelne Anbieter – insbesondere Adobe (Firefly) und Microsoft (Copilot) – bieten für Enterprise-Kunden eine IP-Indemnification, also eine Freistellung bei Urheberrechtsklagen im Zusammenhang mit dem Output.
Für die Vertragsgestaltung zwischen dem KI-Nutzer und seinem Endkunden ergibt sich daraus: Die Haftungsklauseln müssen differenzierter gestaltet werden als in klassischen Lizenzverträgen. Empfehlenswert sind abgestufte Regelungen, die zwischen dem Risiko fehlender Schutzfähigkeit (trägt typischerweise der Lizenznehmer, dem dies offengelegt wird) und dem Risiko der Verletzung fremder Rechte (angemessene Risikoverteilung je nach Vertragstyp und wirtschaftlicher Stärke) unterscheiden.
4. Nutzungsbedingungen der KI-Plattform als vertragliche Rahmenbedingung
Ein häufig unterschätzter Aspekt: Die Nutzungsbedingungen (Terms of Service) der jeweiligen KI-Plattform bilden den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen der Nutzer über den Output verfügen kann. Diese Bedingungen unterscheiden sich je nach Anbieter und Abonnementmodell erheblich:
Die großen Plattformen übertragen dem Nutzer in der Regel vertraglich das „Eigentum" (ownership) am Output, soweit dies nach geltendem Recht möglich ist. OpenAI überträgt ausdrücklich „alle Rechte, Titel und Interessen" am generierten Output auf den Nutzer. Midjourney gewährt zahlenden Abonnenten das Eigentum „im größtmöglichen Umfang nach geltendem Recht", verlangt aber von Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 1 Mio. USD ein „Pro"- oder „Mega"-Abonnement. Stability AI überträgt ebenfalls das Eigentum am Output auf den Nutzer. Nahezu alle Anbieter verbieten jedoch die Nutzung der Outputs zum Training konkurrierender KI-Modelle.
Für die Vertragsgestaltung im Verhältnis zum Endkunden bedeutet dies: Der Anbieter muss sicherstellen, dass er die Outputs im Rahmen der Plattform-AGB tatsächlich weitergeben darf. Die Nutzungsbedingungen der KI-Plattform sollten als Anlage zum Vertrag genommen oder zumindest in Bezug genommen werden, damit der Endkunde die etwaigen Einschränkungen kennt.
5. Vertragsstrafen und Geheimhaltung als Ersatz für dinglichen Schutz
Da die urheberrechtliche Durchsetzbarkeit fehlt, gewinnen vertragliche Sanktionsmechanismen an Bedeutung. Empfehlenswert ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen für den Fall, dass der Lizenznehmer die vertraglich vereinbarten Nutzungsgrenzen überschreitet – etwa den Inhalt an nicht autorisierte Dritte weitergibt oder über den vereinbarten Zweck hinaus nutzt. Ergänzend kann eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) sinnvoll sein, die den Inhalt vor Bekanntwerden schützt und so faktisch eine Exklusivität herstellt, die urheberrechtlich nicht erreichbar wäre.
6. Vergütungsmodelle
Die fehlende Schutzfähigkeit hat auch Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur. In klassischen Lizenzverträgen orientiert sich die Vergütung häufig an Nutzungsarten und -umfang (§ 32 UrhG). Bei KI-generierten Inhalten entfällt der gesetzliche Vergütungsanspruch des Urhebers. Die Vergütung kann daher frei vereinbart werden, typischerweise als Pauschalvergütung für die Erstellung und Überlassung, als nutzungsabhängige Vergütung (etwa pro generiertem Asset oder pro Nutzungsperiode) oder als Kombination aus beidem. Der Anbieter sollte dabei offenlegen, dass ein Teil der Vergütung die kreative Steuerung und Kuratierung – nicht die Einräumung von Urheberrechten – vergütet.
IV. Sonderfall: Lizenzierung von KI-Trainingsdaten
Eine eigenständige Lizenzierungsfrage betrifft nicht den Output, sondern den Input: die Lizenzierung urheberrechtlich geschützter Werke als Trainingsdaten für KI-Modelle. Hier hat sich in jüngster Zeit ein eigenständiger Markt entwickelt.
1. Die VG WORT Digital Copyright Lizenz mit KI-Zusatz
Die VG WORT hat zum 1. Januar 2025 einen neuen Rechtewahrnehmungstatbestand (Nr. 37 des Wahrnehmungsvertrags) eingeführt, der die Lizenzierung von Vervielfältigungen geschützter Werke für die unternehmensinterne Entwicklung und Anwendung von KI-Systemen ermöglicht. Diese Lizenz umfasst die Speicherung und Umwandlung der Werke, die Verwendung als Trainingsdaten sowie die Nutzung des generierten Outputs – allerdings nur für interne Zwecke. Die KI-gestützte Erstellung von Inhalten für externe Kunden ist nicht gestattet.
2. Individuelle Lizenzvereinbarungen
Neben der kollektiven Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften besteht die Möglichkeit, individuelle Lizenzvereinbarungen zwischen Rechteinhabern und KI-Anbietern zu schließen. Solche Vereinbarungen müssen insbesondere den Umfang der zulässigen Nutzung (nur Training oder auch Output-Verwertung?), die Vergütungsstruktur, den Umgang mit Opt-out-Erklärungen und die Transparenzpflichten nach dem AI Act regeln.
V. Checkliste: Vertragsklauseln für die Lizenzierung KI-generierter Inhalte
Für die Praxis empfehlen wir, bei der Gestaltung von Verträgen über KI-generierte Inhalte folgende Regelungspunkte zu beachten:
Transparenz und Offenlegung: Klare Angabe, dass der Vertragsgegenstand ganz oder teilweise KI-generiert ist. Angabe des verwendeten KI-Systems und der Plattform-AGB als Rahmenbedingung. Hinweis auf die eingeschränkte oder fehlende urheberrechtliche Schutzfähigkeit.
Nutzungsbefugnis statt Nutzungsrecht: Terminologisch saubere Ausgestaltung als vertragliche Nutzungsgestattung. Keine Zusicherung urheberrechtlicher Rechte, die nicht bestehen. Definition des zulässigen Nutzungszwecks, der räumlichen und zeitlichen Reichweite.
Exklusivitätsregelung: Falls gewünscht, schuldrechtliche Exklusivvereinbarung mit Unterlassungspflicht des Anbieters, flankiert durch Vertragsstrafe. Offene Kommunikation, dass die Exklusivität nur inter partes wirkt.
Haftung und Gewährleistung: Differenzierte Haftungsregelung für fehlende Schutzfähigkeit und für Verletzung fremder Rechte. Freistellungsklauseln bei Inanspruchnahme durch Dritte. Regelung, wer das Output-Risiko (Memorisierung, Ähnlichkeit mit geschützten Werken) trägt.
Ergänzende Schutzmaßnahmen: Verpflichtung zur Markenanmeldung, sofern Kennzeichen betroffen sind. Geheimhaltungspflichten für noch nicht veröffentlichte Inhalte. Vertragsstrafenklauseln bei Verstoß gegen Nutzungsgrenzen.
Kennzeichnungspflichten: Regelung der AI-Act-konformen Kennzeichnung. Vereinbarung, wer die Kennzeichnung im konkreten Verwendungskontext umsetzt.
Vergütung: Transparente Vergütungsstruktur, die den tatsächlichen Leistungsgegenstand widerspiegelt (Kuratierung, Steuerung, Qualitätssicherung – nicht Einräumung von Urheberrechten).
VI. Offene Rechtsfragen
Die Lizenzierung KI-generierter Inhalte gehört zu den dynamischsten Bereichen des Rechts der Künstlichen Intelligenz. Zahlreiche Grundsatzfragen sind noch nicht abschließend geklärt:
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein verwandtes Schutzrecht (Leistungsschutzrecht) für KI-generierte Inhalte anzuerkennen ist, wird in der Literatur diskutiert. Derzeit ist kein bestehendes Leistungsschutzrecht auf rein KI-generierte Inhalte anwendbar – einzig für Film- und Tonträgerhersteller könnte über §§ 85, 94 UrhG ein Schutz bestehen, da diese Rechte nicht an eine menschliche Schöpfung anknüpfen. Ob der Gesetzgeber auf europäischer oder nationaler Ebene ein eigenes Schutzrecht für KI-generierte Inhalte schaffen wird, ist offen. Die Evaluation der EU-Urheberrechtsrichtlinie ab 2026 könnte hierzu Impulse setzen.
Weitere ungeklärte Fragen betreffen die Reichweite der vertraglichen Exklusivität bei gemeinfreien Inhalten, die Durchsetzbarkeit von Vertragsstrafen im internationalen Kontext und die Abgrenzung zwischen „KI-gestützt" und „KI-generiert" als Tatfrage in der Vertragspraxis.
Unsere Beratungsleistungen
Heidrich Rechtsanwälte berät Unternehmen, Agenturen, Verlage und Kreativschaffende umfassend bei der Vertragsgestaltung im Kontext KI-generierter Inhalte. Unsere Leistungen umfassen unter anderem:
- Erstellung und Prüfung von Lizenzverträgen und Nutzungsüberlassungsverträgen für KI-generierte Inhalte, angepasst an die Besonderheiten der fehlenden Urheberrechtsfähigkeit
- Prüfung der Plattform-AGB (OpenAI, Midjourney, Adobe Firefly, Stability AI u.a.) auf Kompatibilität mit dem geplanten Geschäftsmodell
- Entwicklung von Schutzstrategien durch Kombination von Vertragsgestaltung, Markenrecht, Designrecht und wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz
- AI-Act-Compliance bei der Kennzeichnung und Transparenz KI-generierter Inhalte
- Beratung zu KI-Trainingsdaten-Lizenzen, einschließlich Verhandlung individueller Lizenzvereinbarungen und Beratung zu den VG WORT-Tarifen
- Prozessführung bei Streitigkeiten über KI-generierte Inhalte – mit nachgewiesener Expertise, unter anderem durch die erfolgreiche Vertretung von LAION e.V. in den Grundsatzverfahren zum KI-Training
Stand: März 2026. Die Darstellung berücksichtigt die Rechtsprechung und Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Diese Seite ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.