KI-Inhalte und Urheberrecht
Urheberrecht an KI-Inhalten
Wem gehören Texte, Bilder und Designs, die mit Künstlicher Intelligenz erstellt wurden? Die Rechtslage ist komplex – und entwickelt sich gerade rasant durch neue Gerichtsentscheidungen.
Auf einen Blick: Warum dieses Thema für Sie relevant ist
Unternehmen, Kreative und Freiberufler nutzen generative KI-Systeme wie ChatGPT, Midjourney oder DALL-E inzwischen routinemäßig zur Erstellung von Texten, Grafiken, Logos, Marketingmaterialien und Code. Dabei stellt sich eine zentrale Frage, die von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite ist: Können die so erzeugten Inhalte urheberrechtlich geschützt werden – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Antwort hat unmittelbare Konsequenzen für Ihre Geschäftstätigkeit: Ohne Urheberrechtsschutz kann jeder Dritte Ihre KI-generierten Inhalte frei kopieren und verwenden, ohne dass Ihnen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen. Zugleich besteht das Risiko, dass KI-generierte Outputs bestehende Urheberrechte Dritter verletzen und Sie sich Abmahnungen oder Klagen aussetzen.
I. Der rechtliche Ausgangspunkt: Nur persönliche geistige Schöpfungen sind geschützt
1. Das Schöpferprinzip des deutschen Urheberrechts
Das deutsche Urheberrechtsgesetz schützt ausschließlich persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Dies setzt zwingend einen menschlichen Urheber voraus. Das Werk muss Ausdruck einer individuellen, kreativen Entscheidung einer natürlichen Person sein. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers bedeutet: Eine Künstliche Intelligenz kann nach geltendem Recht nicht Urheberin sein. KI-Systeme sind keine natürlichen Personen und besitzen keine eigene schöpferische Persönlichkeit, die sich in einem Werk widerspiegeln könnte.
Rein KI-generierte Inhalte – also Outputs, die ohne maßgeblichen menschlichen Gestaltungseinfluss allein durch Maschinenprozesse entstehen – genießen daher keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie sind im Ergebnis gemeinfrei. Jeder darf sie grundsätzlich frei nutzen, vervielfältigen und verbreiten.
2. Auch das europäische Recht verlangt eine menschliche Schöpfung
Der EuGH hat das Originalitätserfordernis in seiner Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass ein Werk die „eigene geistige Schöpfung seines Urhebers" widerspiegeln muss (EuGH, Urt. v. 16.07.2009 – C-5/08, ECLI:EU:C:2009:465 – Infopaq). Wurde die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, Regeln oder sonstige Zwänge bestimmt, die keinen Raum für künstlerische Freiheit lassen, fehlt es an der erforderlichen Originalität (EuGH, Urt. v. 12.09.2019 – C-683/17, ECLI:EU:C:2019:721 – Cofemel, Rn. 29–31). Diese Maßstäbe gelten auch für die Beurteilung KI-generierter Outputs.
II. Wann können KI-gestützte Inhalte geschützt sein?
1. Die entscheidende Grenze: KI als Hilfsmittel vs. KI als Schöpfer
Dass rein maschinell erzeugte Inhalte schutzlos sind, bedeutet nicht, dass beim Einsatz von KI niemals ein urheberrechtlich geschütztes Werk entstehen kann. Entscheidend ist nach der sich herausbildenden Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur, ob der Mensch den Output maßgeblich und steuernd prägt, sodass die KI lediglich als untergeordnetes Hilfsmittel fungiert – vergleichbar einem Pinsel, einer Kamera oder einem Grafikprogramm.
Ein urheberrechtlicher Schutz kommt danach in Betracht, wenn:
- der Mensch durch hinreichend individuelle Voreinstellungen, kreative Vorgaben oder gezielte nachträgliche Bearbeitungen den Output derart dominiert, dass sich darin seine Persönlichkeit als freie kreative Entscheidung widerspiegelt;
- der menschliche Input den resultierenden Output „hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar" prägt (so ausdrücklich AG München, Endurt. v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25, unter Verweis auf Leistner, GRUR 2025, 1123, 1132);
- die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
2. Bloßes Prompting reicht regelmäßig nicht aus
Einer der häufigsten Irrtümer in der Praxis besteht in der Annahme, dass bereits ein aufwendiges oder iteratives Prompting – also die wiederholte Eingabe und Verfeinerung von Anweisungen an ein KI-System – zur Begründung von Urheberrechtsschutz ausreicht. Die Rechtsprechung hat dem eine klare Absage erteilt:
Das AG München (Endurt. v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25) hat in einer der ersten deutschen Entscheidungen zur Schutzfähigkeit KI-generierter Grafiken klargestellt, dass auch umfangreiche Prompts für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz begründen, solange dem KI-System die eigentliche gestalterische Entscheidung über Form, Farbe und Komposition überlassen bleibt. Im konkreten Fall hatte der Kläger mithilfe generativer KI drei Logos erstellt – teils mit kurzen, teils mit detaillierten iterativen Prompts von bis zu 1.700 Zeichen. Das Gericht verneinte für alle drei Logos den Werkcharakter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Nicht ausreichend sei es, wenn der KI durch „lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen" die gestalterische Entscheidung überlassen werde, „auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird."
Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen" ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht ausreichend. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer kreativen geistigen Schöpfung trägt derjenige, der sich auf den Schutz beruft (BGH, GRUR 2025, 407 Rn. 30 – Birkenstocksandale).
III. Die aktuelle Rechtsprechung im Überblick
Die deutsche Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit KI-generierter Inhalte entwickelt sich mit hoher Dynamik. Das AG München (Endurt. v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25) hat als eines der ersten deutschen Gerichte den Urheberrechtsschutz für rein KI-generierte Logos verneint und den Maßstab formuliert, dass der menschliche Input den Output „hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar" prägen muss. Das LG Frankfurt/M. (Urt. v. 17.12.2025 – 2-06 O 401/25) hat für hybride Werke das Prinzip der rechtlichen Trennbarkeit bestätigt: Menschlich geschaffene Werkteile bleiben auch in Kombination mit KI-generierten Elementen geschützt, wobei den Urheber eine sekundäre Darlegungslast für den menschlichen Schaffensprozess trifft. Auf der Output-Seite hat das LG München I (Urt. v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24) im Verfahren GEMA ./. OpenAI festgestellt, dass die Memorisierung und Ausgabe geschützter Liedtexte durch KI-Systeme eine Urheberrechtsverletzung darstellt, für die in erster Linie die KI-Betreiber verantwortlich sind.
Grundlegende Bedeutung für die Input-Seite – also die Nutzung geschützter Werke zum KI-Training – haben die von unserer Kanzlei auf Seiten von LAION e.V. geführten Verfahren vor dem LG Hamburg (Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227/23) und dem OLG Hamburg (Urt. v. 10.12.2025 – 5 U 104/24), in denen beide Instanzen die Anwendbarkeit der TDM-Schranken der §§ 44b, 60d UrhG auf die Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen bestätigten. Die Revision zum BGH ist zugelassen und eingelegt – eine höchstrichterliche Klärung steht unmittelbar bevor. Eine vollständige Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung zum KI-Recht finden Sie auf unserer Schwesterseite ki-kanzlei.de/urteile.
IV. Besondere Problemfelder in der Praxis
1. Schutz von Logos, Designs und Marketingmaterialien
Gerade im Unternehmenskontext werden KI-Tools häufig zur schnellen Erstellung von Logos, Social-Media-Grafiken oder Werbematerialien eingesetzt. Nach der Entscheidung des AG München ist hierbei besondere Vorsicht geboten: Ohne hinreichende menschliche Prägung sind solche Erzeugnisse gemeinfrei. Wettbewerber oder Dritte können sie ohne Konsequenzen kopieren. Wer seine visuelle Identität schützen möchte, sollte daher den Schaffensprozess sorgfältig dokumentieren und – wo möglich – auf ergänzenden Markenschutz durch Anmeldung beim DPMA oder EUIPO setzen. Anders als im Urheberrecht kommt es beim Markenschutz nicht auf die Entstehungsart des Zeichens an, sondern allein auf dessen Unterscheidungskraft und die Eintragung.
2. KI-generierte Texte und Code
Bei Texten und Programmcode stellt sich die Frage der Schutzfähigkeit in besonderem Maße. Kurze, standardisierte Textbausteine oder generische Code-Snippets erreichen schon bei rein menschlicher Erstellung oft nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Bei KI-generierten Texten kommt hinzu, dass der Nachweis des maßgeblichen menschlichen Einflusses typischerweise schwieriger zu führen ist. Die Entscheidung des LG Frankfurt/M. zeigt allerdings, dass bei hybriden Werken – also einer Kombination aus menschlicher und KI-gestützter Erstellung – eine differenzierte Betrachtung geboten ist und der menschlich geschaffene Teil seinen Schutz behält.
3. Risiko der Verletzung fremder Urheberrechte (Output-Risiko)
Neben der Frage des eigenen Schutzes besteht ein erhebliches Risiko auf der Output-Seite: KI-generierte Inhalte können bestehende geschützte Werke reproduzieren oder ihnen zu stark ähneln. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein KI-Modell bestimmte Inhalte aus seinen Trainingsdaten „memorisiert" hat – wie das LG München I im GEMA-Verfahren eindrucksvoll festgestellt hat. Nutzer, die solche Outputs veröffentlichen oder kommerziell verwenden, setzen sich dem Risiko von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus.
4. Beweislast und Dokumentation
Die sich herauskristallisierende Rechtsprechung legt eine erhöhte Darlegungslast an: Wer sich auf den Urheberrechtsschutz eines unter Einsatz von KI erstellten Inhalts beruft, muss den menschlichen Schaffensprozess im Einzelnen darlegen und beweisen. Es empfiehlt sich daher dringend, den gesamten Erstellungsprozess zu dokumentieren – von den Prompts über Zwischenergebnisse und manuelle Bearbeitungen bis hin zum finalen Output. Nur so lässt sich im Streitfall der erforderliche Nachweis führen.
5. Kennzeichnungspflichten nach dem EU AI Act
Ergänzend zu den urheberrechtlichen Fragen treten ab dem 2. August 2025 die Transparenzpflichten des Art. 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 hinzu. Bestimmte KI-generierte Inhalte – insbesondere Deepfakes und KI-erzeugte Inhalte zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse – müssen als solche gekennzeichnet werden. Auch jenseits dieser gesetzlichen Pflicht empfiehlt sich eine transparente Kennzeichnung, nicht zuletzt um das Vertrauen von Geschäftspartnern und Kunden zu wahren.
V. Handlungsempfehlungen
Angesichts der dynamischen Rechtsentwicklung und der offenen Grundsatzfragen empfehlen wir unseren Mandanten, folgende Punkte zu beachten:
Für Unternehmen, die KI-generierte Inhalte nutzen:
- Verlassen Sie sich nicht allein auf Urheberrechtsschutz für KI-generierte Outputs. Prüfen Sie ergänzende Schutzinstrumente, insbesondere Markenrecht, Designrecht und vertragliche Regelungen.
- Dokumentieren Sie den Erstellungsprozess lückenlos, um im Streitfall den menschlichen Gestaltungsanteil nachweisen zu können.
- Lassen Sie KI-generierte Inhalte vor der Veröffentlichung auf mögliche Übereinstimmungen mit geschützten Werken Dritter prüfen.
- Implementieren Sie interne KI-Richtlinien, die den Umgang mit generativer KI und die Kennzeichnungspflichten nach dem AI Act regeln.
Für Kreative und Urheber, deren Werke durch KI-Systeme verletzt werden:
- Prüfen Sie, ob Ihre Werke durch KI-Systeme memorisiert oder reproduziert werden – das GEMA-Urteil zeigt, dass Ansprüche gegen KI-Betreiber durchsetzbar sind.
- Machen Sie Ihren Nutzungsvorbehalt (Opt-out) gemäß § 44b Abs. 3 UrhG maschinenlesbar kenntlich, um die ungenehmigte Nutzung Ihrer Werke für KI-Training einzuschränken.
- Dokumentieren und sichern Sie Beweise frühzeitig, wenn Sie eine Verletzung Ihrer Urheberrechte durch KI-Outputs vermuten.
VI. Offene Rechtsfragen – ein Rechtsgebiet im Umbruch
Das Urheberrecht an KI-generierten Inhalten gehört zu den dynamischsten Rechtsgebieten unserer Zeit. Zahlreiche Grundsatzfragen sind noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dazu gehören insbesondere:
- die Frage, ab welchem Grad menschlicher Steuerung beim Prompting eine persönliche geistige Schöpfung anzunehmen ist;
- die Reichweite und Ausgestaltung des Opt-out-Rechts nach § 44b Abs. 3 UrhG, insbesondere die Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit natürlichsprachlicher Nutzungsvorbehalte;
- die Haftungsverteilung zwischen KI-Betreibern und Nutzern bei urheberrechtsverletzenden Outputs;
- die bevorstehende höchstrichterliche Klärung durch den BGH im Revisionsverfahren LAION;
- die Evaluation der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die ab 2026 auf europäischer Ebene ansteht und auch die TDM-Schranken umfassen wird.
Unsere Beratungsleistungen
Die Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte berät Unternehmen, Kreativschaffende und Institutionen umfassend an der Schnittstelle von Urheberrecht und Künstlicher Intelligenz. Unsere Expertise in diesem Bereich umfasst unter anderem:
- Prüfung der Schutzfähigkeit Ihrer KI-generierten Inhalte und Beratung zu ergänzenden Schutzstrategien (Markenrecht, Designrecht, vertraglicher Schutz)
- Durchsetzung und Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit KI-generierten Outputs
- Erstellung von KI-Richtlinien und Compliance-Konzepten für den rechtskonformen Einsatz generativer KI im Unternehmen
- Beratung zum AI Act, insbesondere zu Kennzeichnungspflichten und Transparenzanforderungen
- Vertragsprüfung und -gestaltung bei der Beauftragung oder Lizenzierung KI-gestützter Kreativleistungen
- Prozessführung in urheberrechtlichen Streitigkeiten mit KI-Bezug – mit nachgewiesener Expertise, unter anderem durch die erfolgreiche Vertretung von LAION e.V. in den Grundsatzverfahren vor dem LG und OLG Hamburg
Stand: März 2026. Die Darstellung berücksichtigt die Rechtsprechung und Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Angesichts der hohen Dynamik in diesem Rechtsgebiet kann sich die Rechtslage kurzfristig ändern. Diese Seite ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.