KI und Urheberrecht

KI und Urheberrecht: Strategische Rechtsberatung an der Schnittstelle von Technologie und Geistigem Eigentum

 

Die rasante Entwicklung generativer Künstlicher Intelligenz (KI) stellt das klassische Urheberrecht vor fundamentale Herausforderungen. Während die technologische Innovation voranschreitet, entstehen komplexe Rechtsfragen, die von der Zulässigkeit des Trainings (Input) bis hin zur Schutzfähigkeit und Haftung für generierte Inhalte (Output) reichen. Heidrich Rechtsanwälte bietet spezialisierte Lösungen, um Unternehmen rechtssicher durch diese Transformation zu führen.

 

I. Urheberrechtliche Implikationen des KI-Trainings (Input-Ebene)

Ein zentraler Aspekt der KI-Entwicklung ist die Verwendung urheberrechtlich geschützter Datenbestände zu Trainingszwecken. Wir beraten Anbieter und Nutzer von KI-Systemen bei der rechtlichen Bewertung dieser Prozesse.

 

1. Text und Data Mining gemäß § 44b UrhG

 

Die Zulässigkeit des Scrapings von Daten für das KI-Training beurteilt sich maßgeblich nach den Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Hierbei steht insbesondere § 44b UrhG im Fokus, der unter bestimmten Voraussetzungen das Vervielfältigen rechtmäßig zugänglicher Werke für das Text und Data Mining gestattet.

 

  • Rechtliche Prüfung von Nutzungsvorbehalten: Wir analysieren für Sie, ob maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte (Opt-outs) wirksam erklärt wurden und wie diese technisch und rechtlich zu bewerten sind.

  • Abgrenzung kommerzieller und nicht-kommerzieller Zwecke: Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, etwa des LG Hamburg (Urt. v. 27.09.2024 – 310 O 227/23 – LAION), prüfen wir die Anwendbarkeit der wissenschaftlichen Schranke gemäß § 60d UrhG.

 

2. Lizenzmanagement und Rechteklärung

 

Sofern Schrankenregelungen nicht greifen, unterstützen wir bei der Gestaltung von Lizenzverträgen für Trainingsdaten. Dies umfasst die Verhandlung mit Verwertungsgesellschaften und Individualrechteinhabern zur Absicherung der Datenbasis.

 

 

II. Schutzfähigkeit und Verwertung von KI-Outputs (Output-Ebene)

 

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen KI-generierte Ergebnisse Urheberrechtsschutz genießen können, ist für die kommerzielle Verwertung von entscheidender Bedeutung.

 

1. Das Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung

 

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des BGH setzt ein urheberrechtlich geschütztes Werk eine persönliche geistige Schöpfung voraus (§ 2 Abs. 2 UrhG). Rein maschinell erzeugte Produkte erfüllen dieses Kriterium mangels menschlichen Gestaltungswillens nicht.

 

  • KI als Werkzeug: Wir bewerten, inwieweit durch gezieltes Prompting oder die Nachbearbeitung von KI-Ergebnissen eine hinreichende menschliche Gestaltungshöhe erreicht wird, die einen Schutz als (Mit-)Urheber begründen kann.

  • Leistungsschutzrechte: Wir prüfen alternative Schutzmöglichkeiten, etwa über verwandte Schutzrechte (z.B. §§ 87a ff. UrhG für Datenbanken oder § 94 UrhG für Tonträgerhersteller).

 

2. Vertragliche Absicherung von Nutzungsrechten

 

Da der gesetzliche Schutz von KI-Outputs oft unsicher ist, ist eine präzise vertragliche Ausgestaltung unerlässlich. Wir entwerfen Individualvereinbarungen, die die Zuweisung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an KI-Erzeugnissen zwischen Auftraggebern, Agenturen und freien Mitarbeitern eindeutig regeln.

 

 

III. Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch KI-Systeme

 

Die Verwendung von KI birgt das Risiko, dass der Output bestehende Urheberrechte Dritter verletzt, sei es durch die Reproduktion von Trainingsdaten oder durch die Erstellung von Plagiaten.

 

1. Haftungskaskaden und Verantwortlichkeiten

 

Wir entwickeln Strategien zur Risikominimierung für Unternehmen, die KI-Tools einsetzen. Dabei differenzieren wir zwischen der Haftung des KI-Anbieters und der des Nutzers.

 

  • Prüf- und Überwachungspflichten: In Anlehnung an die Grundsätze der Störerhaftung und die Vorgaben des Digital Services Act (DSA) sowie der kommenden KI-Verordnung (AI Act) definieren wir zumutbare Prüfpflichten für den Einsatz generativer Systeme.

  • Regressschutz: Wir gestalten Freistellungserklärungen und Gewährleistungsregeln in Software-as-a-Service (SaaS)-Verträgen, um das finanzielle Risiko von Urheberrechtsklagen zu begrenzen.

 

2. Implementierung von AI Governance und Compliance

 

Ein wesentlicher Teil unserer Lösung ist die Erstellung von Internal AI Guidelines. Diese Richtlinien legen fest, welche KI-Systeme für welche Zwecke genutzt werden dürfen und wie Mitarbeiter mit KI-Outputs umgehen müssen, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

 

 

Warum Heidrich Rechtsanwälte?

Die Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte steht für die Symbiose aus langjähriger juristischer Exzellenz und tiefem technologischem Verständnis. Die Mandatierung unserer Kanzlei im Bereich des KI-Urheberrechts bietet Ihnen entscheidende Vorteile:

 

  1. Spezialisierte Expertise: Als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter KI-Manager verbindet Joerg Heidrich die juristische Dogmatik mit der technologischen Realität. Unsere Beratung basiert auf der täglichen Praxis in komplexen Verfahren an der Schnittstelle von Technologie und Recht.

  2. Wissenschaftliche Fundierung: Durch regelmäßige Publikationen in führenden Fachmedien (u.a. c't, heise online) und die Autorenschaft von Standardwerken zum KI-Recht sind wir aktiv an der Gestaltung der juristischen Debatte beteiligt. Wir beraten nicht nur nach dem Gesetz, sondern antizipieren die künftige Rechtsentwicklung.

  3. Praxisnahe Lösungen: Über den Rechtspodcast „Auslegungssache“ und unsere Vortragstätigkeit stehen wir im ständigen Austausch mit der Industrie und den Regulierungsbehörden. Wir kennen die Herausforderungen, vor denen Unternehmen bei der Implementierung von KI stehen, und bieten keine theoretischen Abhandlungen, sondern rechtssichere Handlungsanweisungen.

  4. Ganzheitlicher Ansatz: Wir betrachten das Urheberrecht nicht isoliert, sondern integrieren Fragen des Datenschutzes (DSGVO), der Geschäftsgeheimnisse und der Vorgaben des EU AI Acts in ein konsistentes Gesamtkonzept für Ihr Unternehmen.

  5.  

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