Kanzlei für Urheberrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz von Werken, die der Gesetzgeber als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert. Anders als beispielsweise im Markenrecht sind solche kreativen Schöpfungen automatisch durch das Gesetz geschützt, ohne dass es einer Eintragung bedarf.

 

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Expertise im Bereich des Urheberrechts und berät Sie kompetent in allen damit zusammenhängenden rechtlichen Belangen. Nachfolgend erhalten Sie einige Informationen zum Urheberrecht und unserer Beratung.

 

Inhaltsübersicht

WAS SCHÜTZT DAS URHEBERRECHT?

NUTZUNGSRECHTE & LIZENZEN

URHEBERRECHTLICHE ABMAHNUNGEN

SOFTWARE-URHEBERRECHT

WAS SCHÜTZT DAS URHEBER­RECHT?

Das Urheberrecht schützt nahezu alle Werke, die das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung sind. Da die Anforderungen daran eher niedrig als hoch sind, kann sogar eine Kugelschreiberzeichnung auf einer Papierserviette Schutz genießen. Nicht geschützt hingegen sind Konzepte und Ideen.

 

Neben den klassischen Kunstformen – wie etwa Gemälden, Musikstücken, Skulpturen, Filmen und Fotografien – können zum Beispiel auch der Quellcode einer Software oder das Layout einer Website urheberrechtlichen Schutz genießen.

NUTZUNGS­RECHTE & LIZENZEN

Der Urheber ist als Schöpfer automatisch Inhaber des sogenannten geistigen Eigentums an den von ihm geschaffenen Werken. Als solcher kann er im Ausgangspunkt allein bestimmen, ob und auf welche Arten andere seine Werke nutzen dürfen. Die Erlaubnis einer Nutzung durch den Urheber wird juristisch durch die Übertragung von sogenannten Nutzungsrechten realisiert.

 

Um die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken rechtssicher zu gestalten, bietet es sich an, vertragliche Regelungen in Form einer Nutzungsrechtevereinbarung zu treffen. Übrigens: Das Einräumen einer Lizenz meint regelmäßig nichts anderes als das Einräumen eines Nutzungsrechts. Damit die „Spielregeln“ zur Nutzung des betreffenden Werks zwischen Urheber und Lizenznehmer klar sind, sollten in einer Nutzungsrechtevereinbarung insbesondere der Umfang der Nutzungserlaubnis in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht klar abgesteckt werden.

 

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über viel Erfahrung im Bereich der Übertragung von Nutzungsrechten und stehen Ihnen gern beratend zu Seite.

URHEBER­RECHTLICHE ABMAHNUNGEN

Wenn Urheber bzw. Rechteinhaber feststellen, dass ihre Werke ohne ihre Zustimmung genutzt werden, können diese sich rechtlich gegen die Rechtsverletzung wehren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder schlicht aufgrund von Unwissenheit über die Rechtslage erfolgt ist.

 

Der Gesetzgeber verlangt, dass solche Rechtsverletzungen zunächst durch eine außergerichtliche Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung gerügt werden – dies geschieht regelmäßig durch den Versand eines Abmahnschreibens. Die Kosten, die dem Rechteinhaber dabei durch die Einschaltung einer Rechtanwaltskanzlei entstehen, kann er im Wege des Schadenersatzes beim Verletzer erstattet verlangen.

 

Wir vertreten sowohl Rechteinhaber als auch Personen, die sich mit einer Abmahnung konfrontiert sehen.

Software-Urheber­recht

Ein besonders komplexer Teilbereich des Urheberrechts stellt das Software‑Urheberrecht dar. Sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber haben dies erkannt – das deutsche Urheberrechtsgesetz hat der Software in den §§ 69a bis 69g einen eigenen Abschnitt gewidmet.

 

Eine Besonderheit, die Software gegenüber anderen urheberrechtlich geschützten Werken aufweist, ist die Tatsache, dass Software mindestens zwei Erscheinungsformen kennt: die Anwenderoberfläche und den Quellcode. Daraus ergeben sich insbesondere bei der Überlassung von Software teils komplizierte Regelungskomplexe.

 

Die Gestaltung von Softwareverträgen sollte daher im besten Falle von spezialisierten Rechtsanwälten vorgenommen werden. Gern beraten wir Sie und erstellen für Sie professionelle Verträge.

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