Abmahnungen im Wettbewerbsrecht
Für viele Gewerbetreibende sind sie ein absoluter Alptraum: Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Konkurrenten können bereits aufgrund kleiner Verstöße eine Abmahnung aussprechen und in der Regel sind die Kosten extrem hoch.
Rechtsgrundlage für die ungeliebten Abmahnungen ist § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die eigentliche Funktion des UWG ist dabei eigentlich sehr wünschenswert. Es soll für einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sorgen und diesen mit scharfen Sanktionsmöglichkeiten durchsetzen. Dies sorgt dafür, dass selbst bei geringeren Verstößen bereits Summen in Höhe von 10.000 € von den Gerichten als Regelstreitwert anerkannt worden sind.
WAS KANN ALLES ABGEMAHNT WERDEN?
Als unlauterer Wettbewerb sind viele Handlungen einzuordnen. Hierzu gehören eindeutige Verstöße, wie die bewusste Irreführung von Verbrauchern durch die Täuschung bei Produktmerkmalen oder die Verwendung von Adressdaten ohne eine entsprechende Einwilligung. Doch auch kleinere Verstöße, die ohne böse Absicht geschehen, können abgemahnt werden. Bekannte Fälle sind Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen die Impressums-, AGB- und Widerrufsbelehrungspflicht. Sogar die Verwendung einer zu kleinen Scrollbox für die Darstellung der AGB stellt einen Verstoß gegen das UWG dar.
Abmahnungen kommen zwar in der Regel von Anwaltskanzleien, Auftraggeber dieser muss jedoch ein Konkurrent innerhalb desselben Geschäftsfeldes wie der Abgemahnte sein. Eine Restaurantkette kann also nicht Auftraggeber einer Abmahnung gegen einen Softwareprogrammierer sein.
Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht sollten niemals ignoriert werden. Zum einen, weil die Abmahngebühren oftmals sehr hoch sind und zum anderen jedoch auch, weil die Folgekosten bei einem Gerichtsverfahren an die Substanz eines Unternehmens gehen können. Zwar ist es bei Verstößen grundsätzlich möglich nach § 9 UWG einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des erlittenen Wettbewerbsnachteils geltend zu machen. Dies spielt in der Praxis jedoch keine große Rolle.
Ärgerlich wird es dann, wenn nach § 10 UWG aufgrund einer besonders schwerwiegenden Verletzung ein Antrag auf Gewinnabschöpfung gegen das verletzende Unternehmen gestellt wird. Dies kann schnell zur Insolvenz führen, da es für den herauszugebenden Betrag keine Deckelung gibt.
HEIDRICH RECHTSANWÄLTE HILFT IHNEN
Mit der richtigen Beratung können Sie Ihr Unternehmen und Ihre Webpräsenz so gestalten, dass es erst gar nicht erst zur Abmahnung kommen muss. Sie sollten vor allem Ihre Website von vorn herein auf rechtliche Risiken untersuchen. Wenn Sie dabei anwaltliche Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.
Doch auch im Falle einer Abmahnung müssen Sie sich nicht alles gefallen lassen. Oftmals sind die abgemahnten Summen viel zu hoch angesetzt oder die Abmahnung sogar ganz und gar unberechtigt. Zudem räumt das UWG abgemahnten Unternehmen gegenüber dem Abmahner einige Rechte ein. Was Sie im Falle einer Abmahnung alles tun können, um sich zu schützen, finden Sie hier!